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Kfz-Steuer und Tesla: Die Befreiung für Elektroautos gilt jetzt bis 2035

Wer seinen Tesla bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zulässt, bleibt künftig bis zu 10 Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit, längstens bis zum 31. Dezember 2035. Das sieht die achte Novelle des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vor, die das Bundeskabinett am 15. Oktober 2025 auf den Weg gebracht hat Quelle. Für Halterinnen und Halter eines batterieelektrischen Model 3, Model Y, Model S oder Model X verschiebt sich damit gleich zweimal ein Datum, das bislang fünf Jahre näher lag als jetzt.

Was die achte KraftStG-Novelle ändert

Bislang endete die Frist für eine steuerbefreite Erstzulassung nach § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) am 31. Dezember 2025, mit maximal zehn Jahren Befreiung bis spätestens Ende 2030. Der Kabinettsentwurf verschiebt beide Fristen um fünf Jahre: Neuzulassungen bis 31. Dezember 2030 werden weiter begünstigt, die Befreiung selbst läuft künftig längstens bis 31. Dezember 2035 Quelle. Das Bundesfinanzministerium beziffert die dadurch entstehenden Steuermindereinnahmen für 2026 auf 50 Millionen Euro, ansteigend auf bis zu 380 Millionen Euro jährlich ab 2030.

Der Kabinettsbeschluss ist inzwischen geltendes Recht: Das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (8. KraftStÄndG) ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten, wie die Zollverwaltung vermerkt, die die Kfz-Steuer erhebt Quelle. Der Gesetzestext von § 3d KraftStG nennt seither die neuen Fristen 2030 und 2035 Quelle.

Wie sich die Befreiungsdauer für Ihren Tesla berechnet

Nach § 3d Absatz 1 KraftStG gilt die Befreiung für Elektrofahrzeuge im Sinne von § 9 Absatz 2 KraftStG: Fahrzeuge, die ausschließlich mit Elektromotoren fahren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Speichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden Quelle. Ein batterieelektrisches Model 3, Model Y, Model S oder Model X fällt darunter, ein Plug-in-Hybrid oder ein Fahrzeug mit Range-Extender ausdrücklich nicht, wie die Zollverwaltung klarstellt Quelle.

Einen Antrag müssen Sie dafür nicht stellen: Die Zulassungsbehörde übermittelt die fahrzeugspezifischen Daten automatisch an die Zollverwaltung, und das zuständige Hauptzollamt stellt die Begünstigung von sich aus fest und schickt einen Bescheid über die Steuerbefreiung Quelle.

Die Uhr läuft ab dem Tag der Erstzulassung, nicht ab dem Kaufdatum. Die Befreiung wird je Fahrzeug einmal gewährt; ist sie bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen, geht die restliche Laufzeit auf den neuen Halter über Quelle. Wer einen gebrauchten Tesla mit älterer Erstzulassung kauft, erbt damit nur die verbleibende Restlaufzeit der 10 Jahre, keine neue Frist.

Die gleichen Fristen gelten für nachträglich umgerüstete Fahrzeuge: Wurde ein ursprünglich mit Verbrennungsmotor zugelassenes Auto zwischen dem 18. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2030 zu einem reinen Elektrofahrzeug umgerüstet und liegt für die verbauten Teile eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 22 in Verbindung mit § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor, beginnt die zehnjährige Befreiung an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde diese Voraussetzungen als erfüllt feststellt Quelle. Für einen Tesla ist das selten relevant, betrifft aber Halter, die ein anderes Fahrzeug nachträglich auf Elektroantrieb umrüsten lassen.

Was nach der Befreiung kommt, und was daran nichts ändert

Läuft die Befreiung nach spätestens zehn Jahren oder zum 31. Dezember 2035 aus, endet die Steuerpflicht nicht abrupt in voller Höhe: Die Kfz-Steuer für reine Elektrofahrzeuge ermäßigt sich danach dauerhaft um 50 % gegenüber dem regulären Satz, ebenfalls automatisch und ohne Antrag Quelle.

Für einen Tesla, der beispielsweise 2021 erstmals zugelassen wurde, endet die zehnjährige Befreiung damit regulär 2031; ab dann greift die dauerhafte Ermäßigung, nicht die volle Kfz-Steuer eines Verbrenners. Wer einen Neuwagen erst nach dem 31. Dezember 2030 zulässt, erhält dagegen keine Befreiung mehr nach § 3d KraftStG und zahlt von Anfang an die ermäßigte Elektro-Kfz-Steuer. In beiden Fällen bleibt die Zuständigkeit dieselbe: nicht das Finanzamt, sondern das Hauptzollamt, das die Kfz-Steuer als Bundessteuer verwaltet. Das eigene Erstzulassungsdatum steht in Feld B der Zulassungsbescheinigung Teil I; daraus lässt sich das Ende der zehnjährigen Befreiung direkt ablesen, ohne beim Hauptzollamt nachfragen zu müssen.

Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen — Steuerbefreiung für Elektroautos wird verlängert
  2. Zoll — Steuervergünstigungen für reine Elektrofahrzeuge
  3. Gesetze im Internet — § 3d KraftStG, Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge

Dieser Artikel dient der Information und wurde unabhängig verfasst. Fahrzeugdaten und Vorschriften können sich ändern: Prüfen Sie vor jeder Maßnahme die genannten Quellen.